„Partizipation heißt, 

Entscheidungen, die das eigene Leben


und das Leben der Gemeinschaft betreffen,


zu teilen und gemeinsam Lösungen


für Probleme zu finden."

(Schröder)

12.1 Präambel


(1) Am 21.06.2023, während des Gesamtteams, trat in der kath. Kita St. Georg das pädagogische Team als Verfassunggebende Versammlung zusammen. Die Mitarbeiter/innen verständigten sich auf die künftig in der Einrichtung geltenden Partizipationsrechte der Kinder.
(2) Die Beteiligung der Kinder wird damit als Grundrecht anerkannt. Die pädagogische Arbeit soll an diesem Grundrecht ausgerichtet werden.
(3) Gleichzeitig ist die Beteiligung der Kinder eine notwendige Voraussetzung für gelingende (Selbst-) Bildungsprozesse und die Entwicklung demokratischen Denkens und Handelns.
Abschnitt 1: Verfassungsorgane

§ 1 Verfassungsorgane
Verfassungsorgane der kath. Kita St. Georg, Birkenallee 31 in Limburg, sind die Kinderkonferenz, die Gruppenkonferenzen, die Kindersprechstunde und das gemeinsame Teamgespräch aller Fachkräfte.


§ 2 Kinderkonferenz
(1) Die KIKO tagt mindestens einmal in zwei Wochen und kann bei Bedarf öfter zusammentreten.
(2) Die KIKO setzt sich aus den gewählten 4-6 jährigen Kindern und mindestens einem pädagogischen Mitarbeitern zusammen. Die Einrichtungsleitung kann bei Bedarf oder auf eigenen Wunsch an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahme ist für die Kinder verpflichtend. Das Ausscheiden ist jederzeit möglich.
(3) Wenn es erforderlich erscheint, können andere Fachkräfte aus der Einrichtung oder Experten an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Die Themen, die in der Kiko verhandelt werden, werden im Ordner mittels Symbolen/Protokoll gesammelt. Jede Gruppe und die EL bekommen im Anschluss eine Kopie ausgehändigt.
(5) Die Kinderkonferenz (…) sichtet die im Kiko/Gruko Ordner gesammelten Themen, (…) entscheidet unmittelbar im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsbereiche über alle revidierbaren Angelegenheiten oder bereitet entsprechende Entscheidungen für das Gesamtteam/die Gruko vor.
(6) Bei der Entscheidungsfindung wird ein Konsens angestrebt. Im Zweifel entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Kikomitglieder, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder.
(7) Die Kikositzungen und alle getroffenen Entscheidungen werden im Dialog mit den Anwesenden für alle Beteiligten sichtbar mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift
protokolliert. Die Protokolle werden von den Kikomitgliedern in einem Kikoordner für Kinder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugänglich archiviert.


§ 3 Gruppenkonferenzen
(1) Die Gruko finden einmal in zwei Wochen statt.
(2) An den jeweiligen Gruppenkonferenzen nehmen alle anwesenden Kinder und mindestens eine pädagogische(r) Mitarbeiter/in teil. Die Teilnahme ist für die Kinder verpflichtend.
(3) In den Grukos werden vor Entscheidungen, die von der Kiko vorbereiteten Alternativen besprochen und die jeweiligen Vor- und Nachteile abgewägt. Die Entscheidungsvorlagen werden von den jeweiligen Kikomitgliedern mit Unterstützung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgestellt.
(4) In den Grukos werden die Interessen/Wünsche/Beschwerden der Kinder besprochen und dokumentiert. Wünsche werden gegebenenfalls in die Gruko gegeben oder der EL vorlegt, besprochen und kommen dann evtl. in die Umsetzung.
Abschnitt 2: Zuständigkeitsbereiche


§ 4 Kindersprechstunde
(1)Die Kindersprechstunde findet einmal in der Woche statt.
(2)Während der Kindersprechstunde empfängt die Einrichtungsleitung alle Kinder, die ihr etwas mitteilen, Wünsche äußern oder Beschwerden vorbringen wollen.
(3)Die jeweiligen Kinder oder die EL, mit Zustimmung der jeweiligen Kinder, können ein von den Kindern vorgebrachtes Thema einer Gruko oder Kiko dem Gesamtteam der Fachkräfte zur Entscheidung vorlegen.


§ 5 Spielen
Die Kinder haben das Recht, selbst zu entscheiden, was sie im Freispiel der Kindertagesstätte wann, wo und mit wem spielen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor zu bestimmen, (…) dass die Kinder im Garten ohne Begleitung einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters nur nach Genehmigung einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters spielen dürfen, (…) dass in den Sonderöffnungszeiten vor 9:00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach 14.15 bis 15.30 Uhr nur bestimmte Räume frei zugänglich sind.


§ 6 Tagesablauf
Die Kinder haben das Recht, Vorschläge zur Gestaltung des Tagesablaufs einzubringen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, die Vorschläge in ihrem Gruppen-/Gesamtteam zu prüfen, zu entscheiden und die Kinder über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Die Kinder haben das Recht, sich nach der Eingewöhnung und nach gründlicher Prüfung der FK auch allein in den Flur oder Turnraum, zu den vorgegebenen Zeiten, zu begeben.
Ü3 Kinder dürfen zusätzlich das Außengelände allein nutzen, müssen sich aber im Sichtfeld der jeweiligen FK aufhalten


§ 7 Raumgestaltung
(1) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, über die grundsätzlichen Funktionen der Räume zu bestimmen.
(2) Die Kinder haben das Recht, Vorschläge zur Gestaltung der Innen- und Außenräume bezüglich der Anordnung der Möbel und Spielgeräte einzubringen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, die Vorschläge im Gesamt-oder/und Gruppenteam zu prüfen, zu entscheiden und die Kinder über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Ausgenommen von diesem Recht sind das Büro, das Personal-WC, der Personalraum, die Wirtschaftsräume und der Keller.
(3) Die Kinder haben das Recht, über den Austausch und die Anordnung ihnen zugänglicher Spiel-, Beschäftigungs- und Verbrauchsmaterialien sowie Dekorationen mit zu entscheiden. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor, gelegentlich Spielmaterial auszutauschen oder neu zu dekorieren, ohne sich zuvor darüber mit den Kindern zu verständigen.
§ 8 Anschaffungen
Die Kinder haben das Recht mit zu entscheiden über Anschaffungen von Spiel- und Beschäftigungs- sowie Verbrauchsmaterial. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor, auch solche Anschaffungen zu tätigen, ohne zuvor Rücksprache mit den Kindern zu halten.
§ 9 Angebote und Projekte
(1) Die Kinder haben das Recht mit zu entscheiden über die Themenauswahl, Planung, Durchführung und Ergebnispräsentation von Angeboten und Projekten. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor, auch Angebote und Projekte zu planen und durchzuführen, ohne zuvor Rücksprache mit den Kindern zu halten.
(2) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden an welchen Angeboten oder Projekten sie teilnehmen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor zu empfehlen, dass einzelne Kinder an besonderen Projekten teilnehmen sollten, insbesondere die Kinder, die im folgenden Jahr zur Schule kommen.
§ 10 Besondere Aktivitäten
(1) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor zu bestimmen, welche Ausflüge und Feste stattfinden. Die Kinder haben das Recht, Vorschläge für weitere Ausflüge und Feste einzubringen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, die Vorschläge im Gesamtteam zu prüfen, zu entscheiden und die Kinder über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Kinder haben das Recht mit zu entscheiden wie die Ausflüge und Feste gestaltet werden.
(3) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ob sie an einem Ausflug oder einem Fest teilnehmen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor zu bestimmen, dass alle Kinder an den Aktivitäten teilnehmen, sofern sie in dieser Zeit die Einrichtung besuchen, da keine gesonderte Betreuung angeboten werden kann.


§ 11 Regeln
(1) Die Kinder haben das Recht mit zu entscheiden über die Regeln des Zusammenlebens in der Einrichtung sowie über den jeweiligen Umgang mit Regelverletzungen. Letzteres gilt auch, wenn pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Regelverletzung bezichtigt werden.
(2) Die Kinder haben nicht das Recht mitzuentscheiden, wenn aus Sicht der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Kinder nicht überschaubare Gefahren für Leib und Seele bestehen.
(3) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, zu bestimmen und durchzusetzen, (…) dass keine aus ihrer Sicht unangemessene psychische und physische Gewalt gegen andere Personen angewendet werden darf, (…) dass die Einrichtung und die materielle Ausstattung nicht, ohne aus ihrer Sicht angemessenen Gründe, beschädigt werden darf, (…) dass bestimmte, besonders gekennzeichnete Bereiche oder Gegenstände nur mit Genehmigung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genutzt werden dürfen, (…) dass persönliches Eigentum nur mit Genehmigung der jeweiligen Besitzer genutzt werden darf, (…) dass die Kinder beim Verlassen der Einrichtung ohne Genehmigung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Gegenstände mitnehmen dürfen, die nicht ihnen gehören, (…) dass die Kinder die Haustür und die Fenster nur nach Aufforderung allein öffnen dürfen,
(…) dass die Kinder vor dem Betreten der Kita ihre Straßenschuhe ausziehen müssen und in der Kita Hausschuhe anziehen.


§ 12 Hygiene
(1) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden von welcher anwesenden Fachkraft sie sich wickeln lassen. (2) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ab wann sie keine Windel mehr tragen wollen.
(3) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, wann sie zur Toilette gehen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht zu bestimmen, dass die Kinder auf die Toilette gehen, bevor sie nach draußen oder zum Mittagessen gehen.
 (4) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor zu bestimmen, 1. dass die Kinder nach jedem Toilettengang ihre Hände waschen müssen, 2. dass die Kinder vor jeder Mahlzeit und beim Ankommen in der Kita ihre Hände waschen müssen.


§ 13 Kleidung
(1) Die Kinder haben das Recht, in Absprache mit den Mitarbeiter*innen und in Anbetracht der gesundheitlichen Voraussetzungen, selbst zu entscheiden, wie sie sich in den Innenräumen und bei trockener Witterung im Außengelände kleiden. Ob die Kinder Matschhosen und Stiefel tragen sollten, bestimmen die Erzieher*innen der jeweiligen Gruppen. Allerdings können Ausnahmen gemacht werden, wenn ein Kind z.B. in bestimmten Bereichen spielt, wo es keine Matschhose benötigt oder zu sehr schwitzt etc. Die Kinder werden mit in die Entscheidung einbezogen (z.B. Außenbereichsprüfung durch die Kinder) Die pädagogischen Mitarbeiter*innen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor zu bestimmen, dass die Kinder sich nicht auf Strümpfen, außerhalb des Gruppenraumes, durchs Haus bewegen dürfen.
(2) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, die Rechte eines Kindes nach (1) einzuschränken, wenn aus ihrer Sicht von der Art der Bekleidung eine akute gesundheitliche Gefährdung eines Kindes ausgeht.
(3) Das jüngere Kind bedarf hier besonderer Unterstützung.


§ 14 Mahlzeiten
(1) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ob und wie viel sie essen, sofern keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und für alle Kinder genug da ist.
(2) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, wann sie in einem von den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festgesetzten Zeitrahmen die Mahlzeiten einnehmen.
(3) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor zu bestimmen, wo die Mahlzeiten eingenommen werden können.
(4) Die Kinder haben nicht das Recht mitzuentscheiden über die Vorgaben für das mitzubringende Frühstück. Sie haben jedoch die Möglichkeit, in einem für sie vorgegebenen Rahmen, eine Rückmeldungen über die gelieferten Mahlzeiten zu geben.
(5) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, die Tischregeln zu bestimmen.
(6) Das jüngere Kind bedarf hier besonderer Unterstützung


§ 15 Schlafen
Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ob, wann, wie lange und wo sie schlafen/ruhen. Die Fachkräfte behalten sich jedoch vor, sich mit den Eltern, wegen der
 Länge des Mittagsschlafes, abzusprechen und ausdrücklich nachzufragen ob wir das Kind wirklich wecken sollen. Nur mit Einverständnis der Eltern werden wir das Kind wecken.


§ 16 Dokumentation
(1) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, was sie in ihren Portfolios ablegen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor, auch etwas in den Portfolios der Kinder abzulegen oder gemeinsam mit den Kindern über den Inhalt zu entscheiden.
(2) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, wer ihr Portfolio einsehen darf.
§ 17 Besucherkinder
Die Kinder haben nicht das Recht mit zu entscheiden, ob und wann nicht angemeldete Kinder die Einrichtung besuchen dürfen.
§ 18 Konzeption
Die Kinder haben nicht das Recht über die konzeptionelle Ausrichtung der pädagogischen Arbeit mit zu entscheiden.
§ 19 Öffnungszeiten
Die Kinder haben nicht das Recht über die Öffnungszeiten mit zu entscheiden.
§ 20 Mitarbeiter/innen
(1)Die Kinder haben das Recht, Beschwerden über das Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorzubringen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, die Beschwerden in ihrem Gesamtteam zu prüfen, gegebenenfalls Maßnahmen zu beschließen und die Kinder über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(2)Die Kinder haben im laufenden Bewerbungsverfahren das Recht, Wünsche über Kompetenzen und Charaktereigenschaften des Bewerbers zu äußern. Es steht ihnen offen, dem Bewerber Fragen zu stellen. Eine Möglichkeit wäre z.B. die Gruko oder der Stuhlkreis. Die Entscheidung über eine Einstellung behalten sich das Team und der Träger vor. Es besteht die Möglichkeit, die Fragen der Kinder mit in das Vorstellungsgespräch zu nehmen.
Ein entsprechendes Formular dazu findet man im Formularordner unter Kinder.
(3) Über alle weiteren Mitarbeiterentscheidungen haben die Kinder nicht das Recht mit zu entscheiden.
§ 21 Verfassungsänderungen
Die Kita-Verfassung kann nur im Gesamtteam der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geändert werden. Dabei bedarf es,
1. eines Konsensbeschlusses, um die Rechte der Kinder zu erweitern,
2. eines Beschlusses mit mindestens einer Zwei-Drittel-Mehrheit, um die Rechte der Kinder einzuschränken oder Verfassungsorgane und Verfahrensvorschriften zu verändern.

Abschnitt 3: Geltungsbereich und Inkrafttreten
§ 22 Geltungsbereich
Die vorliegende Verfassung gilt für die kath. Kita St. Georg in Limburg. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich ihre pädagogische Arbeit, an den Beteiligungsrechten der Kinder auszurichten.
§ 23 Inkrafttreten
Die Verfassung tritt unmittelbar nach der Überarbeitung in Kraft.


Limburg, den 21.06.2023 Christiane Abel
Version 6

 Hundert Sprachen hat ein Kind

Ein Kind ist aus hundert gemacht, 
hat hundert Sprachen, 
hundert Hände, 
hundert Gedanken, 
hundert Weisen 
zu denken, zu spielen und zu sprechen. 
Hundert, 
immer hundert Arten 
zu hören, zu staunen und zu lieben, 
hundert heitere Arten 
zu singen, zu verstehen, 
hundert Welten frei zu erfinden, 
hundert Welten zu träumen. 
Das Kind hat hundert Sprachen 
und hundert und hundert und hundert. 
Neunundneunzig davon aber werden ihm gestohlen, 
weil Schule und die Umwelt 
ihm den Kopf vom Körper trennen. 
Sie bringen ihm bei, 
ohne Hände zu denken, 
ohne Kopf zu schaffen, 
zuzuhören und nicht zu sprechen, 
ohne Vergnügen zu verstehen. 
Zu lieben und zu staunen nicht nur an Ostern und Weihnachten. 
Sie sagen ihm, dass die Welt bereits entdeckt ist, 
und von hundert Sprachen 
rauben sie dem Kind neunundneunzig. 
Sie sagen ihm, 
dass das Spielen und die Arbeit, 
die Wirklichkeit und die Phantasie, 
die Wissenschaft und die Vorstellungskraft, 
der Himmel und die Erde, 
die Vernunft und der Traum 
Dinge sind, die nicht zusammengehören. 
Sie sagen also, 
dass es die hundert Sprachen nicht gibt. 
Das Kind sagt: 
„Aber es gibt sie doch!"

Loris Malaguzzi (Leiter der Kommunalen Einrichtungen in Reggio Emilia)